Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebsärztlicher Dienst

BEM der Georg-August-Universität

BEM ist für alle Beschäftigten freiwillig. Es kann nur mit Zustimmung der/des Beschäftigten durchgeführt werden. Diese Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.

Die Abteilung Personaladministration und -entwicklung ist für die Koordination des BEM zuständig:

Walliser, Claudia, Personalentwicklung (BEM-Beauftragte)
Heinrich-Düker-Weg 5
37073 Göttingen

0551 3926346
Claudia.Walliser(at)zvw.uni-goettingen.de

Was ist BEM?

  • BEM ist im §167 Sozialgesetzbuch IX gesetzlich verankert. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.
  • BEM ist in das Gesamtkonzept des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) eingebunden (gesonderte DV)
  • Das Betriebliche Eingliederungsmanagement BEM soll helfen, Beschäftigte, die länger krank sind, wieder in den Arbeitsprozess einzubinden.


Das BEM hat folgende Ziele:

  • eine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten vorzubeugen
  • Beschäftigte gemäß ihren Fähigkeiten einzugliedern
  • den Arbeitsplatz zu erhalten
  • Krankheiten und Behinderungen durch die Reduzierung betrieblich beeinflussbarer Belastungen und Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden
  • die Gesundheit aller Beschäftigten langfristig zu erhalten und zu fördern
  • BEM umfasst damit alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.

Die Universität ist bemüht, Beschäftigte, die sich im BEM-Verfahren befinden und aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Arbeitsplatz benötigen, bei der Besetzung geeigneter Stellen angemessen zu berücksichtigen.

Ablauf des BEM

  • Die Abteilung Personaladministration und Personalentwicklung übersendet jeder bzw. jedem Beschäftigten nach §1 (7) dieser DV ein Angebot für ein Erstgespräch im Rahmen des BEM.
  • Bei Bedarf können Beschäftigte auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen ein BEM-Verfahren formlos beantragen – auch wenn sie noch arbeitsunfähig sind. Das Verfahren ist auch in diesem Fall freiwillig.
  • Die Beschäftigten entscheiden über die Teilnahme am Eingliederungsmanagement und senden den Rückmeldebogen an die*den BEM-Beauftragte*n, der*die ein Erstgespräch koordiniert.



Erstgespräch
Der*die BEM-Beauftragte führt im Regelfall das Erstgespräch. Die Ergebnisse werden protokolliert. Gemeinsam wird der weitere Fortgang des Verfahrens geplant.


Maßnahmen im BEM-Verfahren
Folgende Maßnahmen können u.a. in einem BEM-Verfahren eingeleitet werden:

  • beratende Begleitung
  • stufenweise Wiedereingliederung
  • Integration am bisherigen Arbeitsplatz
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Unterstützung durch Externe
  • Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten und ggf. Vermittlung an einen anderen Arbeitsplatz

Jede*r Beschäftigte hat den Anspruch auf eine persönliche betriebsärztliche Beratung. Betriebsärzt*innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht – auch dem Arbeitgeber, der Führungskraft, der*dem BEM-Beauftragten und anderen Dritten gegenüber.
Jede*r behinderte, schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte in einem BEM-Verfahren hat den Anspruch auf eine persönliche Beratung bei der Schwerbehindertenvertretung.


Beendigung des BEM
Das BEM gilt als abgeschlossen, wenn eine Integration am bisherigen oder einem neuen Arbeitsplatz erzielt werden konnte, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln keine Lösung erzielt werden konnte oder die*der Beschäftigte und/oder die Dienststelle das Verfahren begründet beendet.

BEM – Expertenteam

Zur Weiterentwicklung des systematischen betrieblichen Eingliederungsmanagements und als Beratungsgremium im Einzelfallmanagement wird ein BEM-Expertenteam gebildet, das in seiner Rolle nicht weisungsgebunden ist. Das Team trifft sich vierteljährlich.

Mitglieder sind:

  • der*die BEM-Beauftragte
  • zwei Mitglieder des Personalrats
  • der*die Suchtbeauftragte
  • die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Vertretung
  • zwei Ärzt*innen des Betriebsärztlichen Dienstes
  • der*die zentrale Konfliktmanager*in

BEM – Integrationsteam

Bei Bedarf kann mit Zustimmung der*des Beschäftigten ein Integrationsteam eingeschaltet werden, das die Aufgabe hat, Lösungsmöglichkeiten zur Eingliederung der*des Beschäftigten zu erarbeiten.
Im Integrationsteam können in Abhängigkeit vom Einzelfall z. B. folgende Personen mitarbeiten:

  • die*der Beschäftigte
  • die*der BEM-Beauftragte
  • ein weisungsbefugtes Mitglied der Personaladministration
  • die Führungskraft
  • ein Mitglied des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
  • ein Mitglied des Betriebsärztlichen Dienstes
  • ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
  • die*der zentrale Konfliktmanager*in
  • die*der Sozial- und Suchtbeauftragte
  • weitere – auch externe – Personen, die im jeweiligen Fall unterstützen können

Führungskräfte

Die Führungskräfte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des BEM. Ihre Mitwirkung am Eingliederungsprozess ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches BEM. Ihre Aufgabe ist es, die mit dem BEM verbundene Verpflichtung und Verantwortung wahrzunehmen.
Hierzu gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen beteiligte Personen und Einrichtungen.
Führungskräfte können sich von den Mitgliedern des Expertenteams beraten lassen.

Datenschutz

Alle aus dem BEM resultierenden Maßnahmen erfolgen unter Wahrung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Alle am BEM beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist die Einwilligung der*des Beschäftigten einzuholen.

BEM der Universitätsmedizin

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll helfen, Beschäftigte, die länger krank sind, wieder in den Arbeitsprozess einzubinden.

Im Einzelnen sollen die Möglichkeiten geklärt werden:

  • wie Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
  • der Arbeitsplatz langfristig erhalten werden kann.

Für BEM gibt es eine gesetzliche Grundlage im § 167 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch IX: Hier wird der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, ein BEM anzubieten.

Die Referentin für BEM in der Universitätsmedizin ist Frau Silke Gelhard.


Die Rolle des Betriebsärztlichen Dienstes

Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bieten jeder*m Beschäftigten Beratung im Zusammenhang mit BEM an.

Inhalte der Beratung können sein:

  • die Erkrankungen der Beschäftigten und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Unterstützung im BEM
  • Wechselwirkungen zwischen gesundheitlichen Aspekten und der Arbeitssituation
  • Planung und Begleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung
  • Planung und Veranlassung von Rehabilitationsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzt*innen

Gespräche mit Betriebsärzt*innen unterliegen der Schweigepflicht.

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